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BGH - Entscheidung vom 08.04.2015

IX ZA 8/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen IX ZA 8/15

DRsp Nr. 2015/8488

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. und 26. August 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der eine Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig verwerfende Beschluss vom 26. August 2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung vom 14. August 2014 fände nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden wäre (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 548/14
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 548/14
Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IK 488/13