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BGH - Entscheidung vom 29.09.2015

VI ZR 498/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen VI ZR 498/15

DRsp Nr. 2015/18970

Unzulässigkeit der Nachkorrektur des Streitwerts im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 6.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, [...] Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beanstandungen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, Nr. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte durch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 € annehmen. Die Beklagte hat dies in der Folgezeit hingenommen. Sie kann nunmehr nicht mehr mit weiterem Vortrag nachbessern.

Vorinstanz: LG Köln, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 387/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 108/14