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BGH - Entscheidung vom 17.12.2015

I ZR 219/13

Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
UWG § 4 Nr. 1
UWG a.F. § 4 Nr. 7
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 12 Abs.1

Fundstellen:
GRUR 2016, 9

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen I ZR 219/13

DRsp Nr. 2016/10582

Unterlassungsbegehren der Veröffentlichung von kritischen Äußerungen zu einer Dissertation auf einer Internetseite; Objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens bei einem redaktionellen Beitrag; Verbesserung der eigenen Reputation und Wettbewerbsstellung als Sachverständiger zum Nachteil eines anderen Sachverständigen; Versuch des Absatzes von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises; Beurteilung des Vorliegens einer Herabsetzung eines Wettbewerbers durch eine Werbeaussage eines Mitbewerbers

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich folgender Äußerungen zurückgewiesen worden ist:

"Es deutet alles darauf hin, dass U. nicht einmal die Mischungsberechnung selbst vorgenommen hat."

"Dieser Fakt allein zeigt, dass U. in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht."

"Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück."

"Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt."

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Februar 2013 abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 22% und der Beklagte 78%.

Die Gerichtskosten der Revision fallen dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten der Revision und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 35% und der Beklagte 65%.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 , 3 ; UWG § 4 Nr. 1 ; UWG a.F. § 4 Nr. 7 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs.1;

Tatbestand

Beide Parteien sind als Sachverständige für Estrichfußböden tätig.

Der Kläger wurde im Jahr 2008 mit einer Dissertation über den Einsatz von Estrich für Fußböden bei Altbauten von der Fakultät Bauingenieurwesen der Technischen Universität Kosice (Slowakische Republik) promoviert. Im Jahr 2010 erhielt er den "Innovationspreis Fußboden 2010" des Qualitätsverbunds Fußboden e.V. Dieser Preis wurde im Jahr 2010 erstmals vergeben. Der Kläger wirbt mit dem Preis für seine Dienstleistungen und von ihm entwickelte Produkte.

Am 15. Juni 2011 stellte der Kläger fest, dass sich der Beklagte auf der von ihm eingerichteten Internetseite www. kritisch mit seiner Doktorarbeit auseinandersetzte. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen verschiedener Äußerungen auf dieser Seite am 23. Juni 2011 ab. Der Beklagte nahm daraufhin diese Internetseite vom Netz, veröffentlichte aber später auf vier anderen Internetseiten eine abgewandelte Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit des Klägers, die mit einer vom Beklagten verfassten ausführlichen Rezension der Doktorarbeit des Klägers verlinkt ist.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen im Internet veröffentlichte Äußerungen des Beklagten, die sich kritisch über die Dissertation des Klägers verhalten.

Das Landgericht hat dem Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

1.

...

2.

im Internet über den Kläger, dessen Dissertation oder über das von ihm entwickelte Produkt "R. " eine oder mehrere der im Folgenden zitierten Äußerungen zu machen, wie geschehen in Anlagen Ast 14 und 19:

"Verwundern tut dabei, dass U. bei der Durchbiegungsberechnung auf Seite 91 offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht beherrscht und deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-Bautabellen als Quelle) zurückgreifen muss."

"Es deutet alles darauf hin, dass U. nicht einmal die Mischungsberechnung selbst vorgenommen hat."

"Dieser Fakt allein zeigt, dass U. in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht."

"Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards, sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück."

"Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt."

"Für den Leser ergeben sich aus U. Arbeit keine neuen Erkenntnisse, Theorien, Modelle, Rechenverfahren etc., die für die Fortschreibung der Wissenschaft von Nutzen wären. Aber genau darin liegt der Anspruch an eine Doktorarbeit (Dissertation). Das einfache Anwenden zahlreicher normativer Prüfungen zählt sicher nicht dazu! Die Dissertation soll der Fortentwicklung der Wissenschaft und nicht der ausschließlichen Selbstdarstellung dienen."

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen auf die Abweisung des Klageantrags 2 gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat die Klage im Antrag 2 für gemäß §§ 8 , 3 , 4 Nr. 7 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die beanstandete Veröffentlichung stelle eine geschäftliche Handlung des Beklagten dar. Die mit dem Klageantrag 2 beanstandeten Äußerungen seien zwar keine Schmähkritik. Sie überschritten aber im Kontext des streitgegenständlichen Internetauftritts die Grenze des Zulässigen, weil sie den Kläger persönlich und fachlich diskreditierten. Die fachlichen Äußerungen des Beklagten in seinem Internetauftritt hätten lediglich fragmentarischen Charakter und könnten daher das pauschale Werturteil über den Kläger und seine wissenschaftlichen Ansprüche nicht rechtfertigen. Auf die von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahmen von Baufachleuten komme es nicht an, weil es vorliegend nicht darum gehe, ob die wissenschaftliche Arbeit des Klägers den einschlägigen Vorgaben genüge, sondern ausschließlich darum, ob der Beklagte die Grenzen einer zulässigen kritischen Auseinandersetzung mit dem Kläger und seiner Dissertation eingehalten habe.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die angegriffenen Äußerungen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen (dazu B I) und die Parteien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (dazu B II). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen verstießen gegen § 4 Nr. 7 UWG aF, hält nur hinsichtlich der ersten und letzten und nicht der übrigen im Antrag genannten Äußerungen der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu B III). Die erste und letzte der im Antrag genannten Äußerungen erweisen sich auch nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG als rechtswidrig, die im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung an die Stelle des § 4 Nr. 7 UWG aF getretenen ist (dazu B IV).

I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die angegriffenen Äußerungen des Beklagten im Internet stellten geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bedeutet "geschäftliche Handlung" im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu verneinen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , BT-Drucks. 16/10145, S. 40; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 15 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG , 33. Aufl., § 2 Rn. 67).

2. Von einer ausschließlich informativen und meinungsbildenden Zielsetzung kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass die InternetVeröffentlichung des Beklagten auch darauf abzielt, die eigene Reputation und Wettbewerbsstellung als Sachverständiger zum Nachteil des Klägers zu verbessern.

II. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG .

1. "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902 , 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 24 - nickelfrei).

2. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die Parteien als Sachverständige im Bereich der Estrichbranche Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

III. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts richtet, sämtliche angegriffenen Äußerungen verstießen gegen § 4 Nr. 7 UWG aF. Eine unlautere Herabsetzung des Klägers beinhalten nur die erste und letzte, nicht aber die übrigen angegriffenen Äußerungen.

1. Nach § 4 Nr. 7 UWG aF handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG aF wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG , weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen des Beklagten fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75 , 76 = WRP 2001, 1291 - "SOOOO...BILLIG?"; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 19 - Coaching-Newsletter mwN).

b) "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers mittels eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen wahren oder unwahren Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.12; MünchKomm.UWG/Jänich, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter mwN). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.

2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die nachfolgende Äußerung stelle eine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung des Klägers dar:

Verwundern tut dabei, dass U. bei der Durchbiegungsberechnung auf Seite 91 offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht beherrscht und deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-Bautabellen als Quelle) zurückgreifen muss.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung setze den Kläger herab, weil der Beklagte nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs - Baufachleuten und Unternehmen aus dem Bereich der Estrichbranche - damit dem Kläger abspreche, elementare Fachkenntnisse seines Handwerks zu besitzen.

Die Ermittlung des Aussagegehalts durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Revision greift sie auch nicht an. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde beurteilt hat, auch wenn seine Mitglieder nicht dem angesprochenen Verkehrskreis angehören. Es ist nicht ersichtlich, dass die Adressaten zum Verständnis der angegriffenen Äußerung über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 , 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014 1211 Rn. 20 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II).

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Qualifikation der Äußerung als herabsetzend keinen objektiven Maßstab zugrunde gelegt. Der Subsumtion des Berufungsgerichts liegt ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der herabsetzenden Äußerung zugrunde.

b) Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr. 7 UWG aF, verletzt den Beklagten nicht in seiner Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG .

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfGE 102, 347 , 359). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG , soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1 , 15). Stets nach § 4 Nr. 7 UWG aF unzulässig ist dagegen die Behauptung von den Mitbewerber herabsetzenden Tatsachen, die bewusst unwahr sind oder deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht und die deshalb nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 , 1324; NJW-RR 2010, 470 Rn. 62).

bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232, Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 28 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2; MünchKomm.UWG/Jänich aaO § 4 Nr. 7 Rn. 12a; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG , 6. Aufl., § 4 Rn. 7/2; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK- UWG , 3. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 6).

cc) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Aussage um eine Meinungsäußerung handelt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402 , 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436 , 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände mwN). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BVerfGE 85, 1 , 15 f.; BVerfGK 7, 1, [...]Rn. 28; BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, GRUR 1994, 915 , 916 f.).

Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13 , 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 - Mecklenburger Obstbrände).

(2) Die Aussage, der Kläger beherrsche offenbar die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht und müsse deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-Bautabellen als Quelle) zurückgreifen, mit der besagt wird, der Kläger verfüge nicht über elementare Grundkenntnisse seines Handwerks (s.o. Rn. 20 f.), stellt eine Meinungsäußerung dar, auch wenn das Fehlen solcher Grundkenntnisse grundsätzlich einen dem Wahrheitsbeweis zugänglichen Umstand beschreibt. In der Aussage geht zwar die Mitteilung, der Kläger beherrsche die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht, dem faktischen Umstand der Benutzung der Bautabellen als Quelle voran, der mit der Konjunktion "deshalb" eingeleitet und vom Sprachsinn her als Begründung angegeben wird. Nach dem Kontext der Äußerung im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers handelt es sich jedoch um die Wertung, dass die Verwendung der Bautabellen die fehlende fachliche Kompetenz des Klägers nahelege. Der den Kläger persönlich abwertende Gehalt der Äußerung lässt die mitgeteilten tatsächlichen Umstände in den Hintergrund treten.

dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81 , 82 [zu §§ 1 , 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111 , 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Wegen des zudem nach Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81 , 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter).

ee) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmähkritik - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - im Streitfall nicht vorliegen, führt die gebotene Abwägung dazu, dass die beanstandete Äußerung des Beklagten als eine nach § 4 Nr. 7 UWG aF unzulässige Herabsetzung des Klägers einzustufen ist.

(1) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamtwürdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81 , 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter).

(2) Die umfassende Güter- und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung dem Beklagten als unlauter zu untersagen ist.

Der Beklagte unterzieht in seinem Internet-Auftritt die Dissertation des Klägers einer kritischen Würdigung. Die Dissertation befasst sich mit der Untersuchung und Entwicklung von Verfahren zur Herstellung extrem dünnschichtiger, schwimmender Baustellenestriche im Altbaubereich und vergleicht den von dem Kläger entwickelten Estrich "R. " mit einem Standardzementestrich. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zugunsten des Beklagten angenommen, dass die Dissertation des Klägers weit mehr als andere wissenschaftliche Arbeiten wettbewerbsrelevant sei, weil dieser unternehmerisch am Vertrieb des Produkts "R. " beteiligt sei und die Dissertation Vertriebsargumente wissenschaftlich untermauern könne. Diese zutreffende Erwägung greift die Revision nicht an. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass wegen der fehlenden freien Verfügbarkeit der Dissertation die fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihr erschwert sei, so dass dem Beklagten zugebilligt werden müsse, im Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung die wissenschaftliche Legitimation der Produktwerbung zu hinterfragen. Es besteht damit ein Interesse der Fachöffentlichkeit an der kritischen Würdigung der Dissertation des Klägers. Anderseits handelt auch der Beklagte nicht ausschließlich aus fachlich-wissenschaftlicher Motivation, sondern seine Kritik an der Arbeit des Klägers dient zugleich der Erlangung wettbewerblicher Vorteile gegenüber dem Kläger. Der Beklagte unterliegt damit der die wettbewerbliche Auseinandersetzung stärker als das allgemeine Deliktsrecht beschränkenden Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG aF.

Vor diesem Hintergrund weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass im Rahmen des Untersuchungszwecks die Feststellung des Beklagten ausreichend gewesen wäre, die Verwendung von Bautabellen sei nicht sachgerecht oder entspreche nicht wissenschaftlichen Standards. Öffentlich an einem Wettbewerber geäußerte Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich gebotenen halten (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21). Indem der Beklagte dem Kläger aber durch die angegriffene Äußerung in abwertender Weise die fachliche Kompetenz abspricht, geht er, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, über eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers hinaus und richtet sein Werturteil gegen den Kläger persönlich. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, die Würdigung des Berufungsgerichts sei widersprüchlich. Die Möglichkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit der Dissertation vermag ihren Zweck auch ohne überschießende, ins Persönliche reichende Kritik zu erfüllen. Aus diesem Grund stellt entgegen der Auffassung der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Anlass für ein solches Werturteil, ebenfalls keine zu beanstandende tatrichterliche Würdigung dar.

Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, die angegriffene Äußerung übersteige nicht das zulässige Maß einer scharfen und schonungslosen Auseinandersetzung. Im Rahmen der Abwägung der Grundrechtspositionen ist der Meinungsäußerungsfreiheit umso mehr Gewicht zuzubilligen, je stärker die Äußerung auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81 , 83). Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein Interesse der Fachöffentlichkeit daran besteht, fachlich oder wissenschaftlich begründete Kritik an der Dissertation des Klägers zu erfahren. In diesem Zusammenhang ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die den Kläger persönlich herabsetzende Schärfe der angegriffenen Formulierung sei auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Fachöffentlichkeit nicht gerechtfertigt.

Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen anerkannter Baufachleute nicht berücksichtigt, die die sachliche Kritik an der fachlichen und wissenschaftlichen Leistung des Klägers stützten. Die angegriffene Äußerung ist nicht deshalb herabsetzend, weil sie die Dissertation des Klägers in unzutreffender Weise unter fachlich-wissenschaftlichen Aspekten in Zweifel zieht, sondern weil sie den Kläger persönlich als fachlich inkompetent herabwürdigt, ohne dass dies für eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation erforderlich wäre.

Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb widersprüchlich, weil das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung nicht als unzulässige Schmähkritik eingeordnet, sie aber als den Kläger persönlich diskreditierend angesehen hat. Die Annahme, eine Äußerung stelle zwar keine Schmähkritik dar, sie habe aber sehr wohl einen über die sachliche Aussage hinausgehenden, den Betroffenen persönlich diskreditierenden Gehalt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die nachstehende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF:

Es deutet alles darauf hin, dass U. nicht einmal die Mischungsberechnung selbst vorgenommen hat.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte hiermit dem Kläger ebenfalls die fachliche Qualifikation abspreche. Auch diese Aussage gehe entschieden über das erforderliche Maß einer fachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit des Klägers hinaus.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die angegriffene Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil eingeordnet.

Zwar ist die Frage, ob der Kläger die in der Dissertation auf Seite 77 angegebene Mischungsberechnung selbst vorgenommen hat, ein dem Wahrheitsbeweis zugänglicher Umstand. Im Zusammenhang der angegriffenen Äußerung führt der Beklagte aus, dass der Kläger auf Seite 77 der Dissertation die Zusammensetzung der Mischungen der zweiten Versuchsreihe angebe. Dabei gebe der Kläger als Quelle an, dass der "Mischungsrechner" von Herrn Prof. M. S. entworfen worden sei, und führe weiter aus, die Tabelle selbst stamme von ihm, dem Kläger. Dann folgt die angegriffene Äußerung "Es deutet alles darauf hin, dass U. nicht einmal die Mischungsberechnung selbst vorgenommen hat". Unterhalb dieser Ausführungen ist Seite 77 der Dissertation eingeblendet, auf der eine mit der Bezeichnung "table 5: Mix proportion of the first experimental series" versehene Tabelle abgebildet ist. In der an der Bezeichnung angebrachten Fußnote heißt es: "Mix proportions calculator designed by Prof. M. S., Fachhochschule A. ; (11/02/2008)/Table by A. U. ". Die angegriffene Äußerung bezieht sich mithin auf die Umstände, dass Grundlage des auf Seite 77 der Dissertation abgebildeten "table 5" der von Prof. M. S. entwickelte "Mischungsrechner" sei und dass die Quellenangabe darauf hindeute, der Kläger habe lediglich die Tabelle erstellt und nicht die darin festgehaltenen Berechnungen selbst vorgenommen. Die Formulierung "Alles deutet darauf hin" verleiht der Aussage den Charakter eines Verdachts oder einer Vermutung.

Allerdings wird dieser Tatsachenkern durch die abwertende Formulierung überlagert, der Kläger habe "nicht einmal" die Mischungsberechnungen selbst vorgenommen. Hier bringt der Beklagte seine Missbilligung des von ihm vermuteten Sachverhalts zum Ausdruck, dass der Kläger nicht nur den "Mischungsrechner", sondern zugleich die Rechenergebnisse von Prof. M. S. übernommen habe. Es handelt sich hier um eine so enge Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung, dass der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BVerfGE 85, 1 , 15 f.; BVerfGK 7, 1, [...]Rn. 28; BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, GRUR 1994, 915 , 916 f.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhaltet diese Bewertung aber nicht zugleich die pauschale Abwertung der generellen fachlichen Qualifikation des Klägers. Insoweit ist angesichts der spezifischen Bezugnahme auf die Frage, wer die Berechnungen auf Seite 77 der Dissertation vorgenommen habe, ein darüber hinausgehender Gehalt nicht hinreichend deutlich. Die Kritik bezieht sich hier auf einen unmittelbar an den Inhalt der Dissertation - die nicht eindeutige Quellenangabe auf Seite 77 - anknüpfenden Verdacht und nicht allgemein auf die Person des Klägers.

bb) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Gesamtabwägung, die den vorstehend bereits dargestellten Grundsätzen folgt (oben Rn. 19), führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers ist.

Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil sie den Verdacht beinhaltet, er habe in seiner Dissertation angeführte Ergebnisse nicht selbst berechnet. Die nachteilige Wirkung der Äußerung folgt zum einen aus dem bezeichneten Tatsachenkern selbst, zum anderen aus dem abwertenden Gehalt, den der Beklagte der Äußerung durch seine Wortwahl ("nicht einmal") verliehen hat.

Allerdings hält sich die Äußerung gerade noch innerhalb des vom Grundrecht der Meinungsäußerung erfassten Zwecks, sich mit der Dissertation des Klägers öffentlich aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht kritisch auseinanderzusetzen. Die Frage, ob nicht nur ein Berechnungsmodus ("Mischungsrechner"), sondern auch konkret genannte Mischungsberechnungen von einem Dritten übernommen oder vom Autor der Doktorarbeit selbst vorgenommen worden sind, hat für die Würdigung der Dissertation unmittelbare Bedeutung, weil die korrekte Zuweisung der Autorenschaft ein Gebot seriösen wissenschaftlichen Vorgehens ist. Angesichts des Umstands, dass die in der Fußnote gegebene Quellenangabe insoweit nicht eindeutig ist, weil die Zuordnung der Berechnungsergebnisse aus ihr nicht klar hervorgeht, besteht auch ein Anlass, die von dem Beklagten thematisierte Frage öffentlich aufzuwerfen. Der Fußnote ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob die Zusammenstellung der genannten Berechnungsergebnisse bereits dem übernommenen "Mischungsrechner" ("Mix proportions calculator designed by Prof. M. S.") entstammen und sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Leistung ("Table by A. U. ") lediglich auf deren Übertragung in die abgedruckte Tabelle bezieht. Soweit deshalb die Äußerung mit dem Verdacht, die Berechnungen stammten nicht vom Kläger, einen Tatsachenkern enthält, so hat der Kläger dies angesichts der Unklarheiten in der Quellenangabe hinzunehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Beklagte an anderer Stelle seines Internetauftritts darauf hinweist, dass sämtliche Laborprüfungen an der Fachhochschule Augsburg von Prof. M. S. oder einem seiner Mitarbeiter, also nicht vom Kläger selbst, vorgenommen worden seien.

Aufgrund des Umstands, dass die Dissertation des Klägers geeignet ist, den Vertrieb seines in der Arbeit namentlich genannten Produkts mit wissenschaftlichen Argumenten zu untermauern und somit eine gewisse Vertriebsnähe aufweist, muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn seine Arbeit im Wettbewerb kritisch gewürdigt wird. Soweit die Kritik geeignet ist, Unklarheiten aufzuzeigen, hat die angesprochene Fachöffentlichkeit ein Interesse, hierauf deutlich hingewiesen zu werden. Der leicht überschießende, unsachlichmissbilligende Ton der Äußerung rechtfertigt es noch nicht, die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG ) hinter dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1 , 12 Abs.1 GG ) zurücktreten zu lassen.

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF:

Dieser Fakt allein zeigt, dass U. in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte hier ohne vertiefte Begründung einen Gesichtspunkt der Doktorarbeit herausgreife und als Anlass für ein pauschales Werturteil nehme, das nicht nur die Qualität der Dissertation selbst, sondern vor allem ihren Urheber herabwürdige.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung zwar als Werturteil eingeordnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich diese Äußerung aber nicht vor allem gegen den Kläger persönlich, sondern formuliert plastisch die auf den Inhalt der Dissertation bezogene Kritik, es würden zwei nicht vergleichbare Gegenstände verglichen, und knüpft hieran die Bewertung unwissenschaftlichen Vorgehens. Die ausdrückliche Nennung des Autors ändert diese inhaltliche Zielrichtung nicht.

bb) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Gesamtabwägung - auch hier gelten die bereits angeführten Grundsätze entsprechend (Rn. 19) - führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt.

Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil die Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.

Auch diese Kritik bezieht sich aber unmittelbar auf den Inhalt der Arbeit, indem die wissenschaftliche Eignung des darin untersuchten Vergleichs angezweifelt wird, und verbleibt daher innerhalb des von der Meinungsäußerungsfreiheit erfassten Zwecks, der in einer öffentlichen kritischen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers besteht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an einer hinreichenden Begründung der formulierten Kritik, so dass sie nicht als unsachlich angesehen werden kann. Betrachtet man den inhaltlichen Kontext der angegriffenen Äußerung, so gibt der Beklagte zunächst die genauen Bestandteile der beiden von dem Kläger untersuchten Mischungen wieder, die sich in Menge und Volumen der Bestandteile Zement, Wasser und Mineralien sowie weiteren Zutaten unterscheiden. Die sodann folgende angegriffene Äußerung bezeichnet - erkennbar auf die vorgenannten Unterschiede bezogen - den Vergleich plakativ als einen solchen zwischen "Äpfeln und Birnen" und nennt ihn unwissenschaftlich. Eine derartige Kritik, die auch unter Berücksichtigung ihres plakativen Stils noch als im Wesentlichen sachbezogen anzusehen ist, muss sich der Kläger gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung beteiligt. Der Streit um die Aussagekraft von Vergleichen insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der Vergleichsobjekte ist genuin wissenschaftlich. Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) des Beklagten gegenüber dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1 , 12 Abs.1 GG ) zurücktreten zu lassen.

5. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF:

Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung enthalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte den wissenschaftlichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige. Die Äußerung lasse sich mit dem Ziel der sachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit nicht rechtfertigen, denn hierbei könne die Auswahl von Literatur keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal auch die Auswertung von Branchenfachbüchern im Rahmen einer Dissertation grundsätzlich nicht untersagt sei.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung als Werturteil eingeordnet. Zwar enthalten der erste und dritte Satz

Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf deutsche Normen sowie auf Branchenfachbücher und in Branchenzeitschriften veröffentlichte Fachartikel.

und

Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U. in seinen schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück.

Aussagen tatsächlichen Gehalts. Der diese beiden Sätze verbindende Satz

Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards, sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet.

unterzieht jedoch die vorhergehende Sachaussage einer Wertung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Wertung keine pauschale Herabsetzung des wissenschaftlichen Anspruchs der Dissertation. Sie stellt vielmehr eine inhaltliche Kritik der Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Literaturauswahl dar, die sie dahingehend bewertet, die vom Kläger herangezogene Literatur genüge nicht wissenschaftlichen Standards.

bb) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Gesamtabwägung (dazu oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt.

Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil diese Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.

Im Hinblick darauf, dass Gegenstand einer Dissertation stets die Sichtung und Verarbeitung der bisher erschienenen wissenschaftlichen Literatur ist, hält sich auch diese Kritik jedoch im Rahmen der von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers. Dieser hat zudem nicht geltend gemacht, dass der tatsächliche Gehalt der Äußerung unzutreffend wäre. Wird eine wissenschaftliche Leistung zu Wettbewerbszwecken eingesetzt, muss es einem Wettbewerber erlaubt sein, auf aus seiner Sicht bestehende Mängel einer solchen Arbeit hinzuweisen.

6. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru65 fungsgerichts, die nachstehende Äußerung verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 UWG aF:

Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der Beklagte den wissenschaftlichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige. Die Bewertung werde auch im Kontext der Internet-Veröffentlichung nicht in einer fundierten fachlichen Auseinandersetzung erläutert und überschreite daher das Maß zulässiger Kritik.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äußerung als Werturteil eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich aber nicht um eine pauschale Abwertung des wissenschaftlichen Anspruchs der Arbeit. Aus dem Kontext der Äußerung wird deutlich, dass sich die angegriffene Aussage auf die vorstehenden Absätze bezieht, wozu die vorstehend unter B III 4 und 5 (Rn. 51 ff., 58 ff.) erörterten Äußerungen zählen. Weiter bezieht sich die Äußerung auf folgenden, ihr vorangestellten Absatz:

Das Kapitel "Indices - I.1 Bibliography" beinhaltet eine Vielzahl von Literaturangaben, die zum Teil nirgendwo im Text wiederzufinden sind. Das Literaturverzeichnis benennt also deutlich mehr Quellen als tatsächlich verarbeitet worden sind. Normalerweise ist es üblich, dass im Literaturverzeichnis nur diejenigen Quellen angegeben werden dürfen, die in irgendeiner Form entweder sinngemäß oder als Zitat - beides jeweils mit Kennzeichnung - in der Dissertation verarbeitet worden sind.

Durch die Bezugnahme auf die genannten Äußerungen sind die Bestandteile der angegriffenen Aussage, die Arbeit genüge nicht den Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, insoweit erläutert und begründet, als der Beklagte die Wahl der Vergleichsobjekte und die Literaturauswahl und -auswertung als unwissenschaftlich kritisiert.

bb) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Gesamtabwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des Klägers darstellt.

Die angegriffene Äußerung ist zwar ebenfalls geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil diese Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.

Auch diese Kritik hält sich jedoch im Rahmen der von der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation des Klägers. Durch die Bezugnahme auf die vorangegangenen Äußerungen erhalten die Aussagen, die Arbeit genüge nicht den Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, den Charakter einer Schlussfolgerung aus den zuvor genannten inhaltlichen Einzelaspekten der Kritik an der Wahl der Vergleichsgegenstände sowie an der Literaturauswahl und -auswertung. Hierbei handelt es sich um grundlegende Fragen wissenschaftlicher Methodik. Der Umstand, dass der Beklagte in der Äußerung die Verwendung jeglicher wissenschaftlichen Methode in Abrede stellt, lässt die Einordnung der Kritik als im Wesentlichen noch sachlich unberührt. Der Kläger muss sie sich gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wissenschaftlichen Diskussion beteiligt und sie für seine wettbewerblichen Zwecke einsetzt. Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG ) des Beklagten gegenüber dem Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1 , 12 Abs.1 GG ) zurücktreten zu lassen.

7. Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung stelle eine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung des Klägers dar:

Für den Leser ergeben sich aus U. Arbeit keine neuen Erkenntnisse, Theorien, Modelle, Rechenverfahren etc., die für die Fortschreibung der Wissenschaft von Nutzen wären. Aber genau darin liegt der Anspruch an eine Doktorarbeit (Dissertation). Das einfache Anwenden zahlreicher normativer Prüfungen zählt sicher nicht dazu! Die Dissertation soll der Fortentwicklung der Wissenschaft und nicht der ausschließlichen Selbstdarstellung dienen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung setze den Kläger herab, weil sie suggeriere, es gehe dem Kläger bei seiner Dissertation nicht um die wissenschaftliche Aufarbeitung eines technischen Problems, sondern ausschließlich um Selbstdarstellung.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Das Berufungsgericht hat das Verkehrsverständnis und den Charakter der Äußerung als Werturteil ohne Rechtsfehler beurteilt. Die Aussage wird geprägt durch die Bewertung, der Kläger habe seine Dissertation ausschließlich zum Zwecke der Selbstdarstellung angefertigt. Die ebenfalls enthaltene Aussage, aus der Arbeit ergäben sich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, untermauert diese Bewertung lediglich.

bb) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Gesamtabwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung den Kläger unlauter herabsetzt.

Die angegriffene Äußerung ist geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des Klägers auszuwirken, weil ihm eine wissenschaftliche Motivation abgesprochen und die Dissertation ausschließlich als Mittel der Selbstdarstellung bewertet wird. Hiermit verlässt der Beklagte den Bereich der sachlichen Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers, weil der Beklagte die Veröffentlichung nicht unter fachlichen Aspekten erörtert, sondern dem Kläger in persönlich abwertender Weise unterstellt, seiner Dissertation liege allein subjektiver Geltungsdrang zugrunde. Dem sachlichen Interesse der Fachöffentlichkeit am wissenschaftlichen oder auch nur anwendungsorientierten Diskurs über die Qualität der Arbeit des Klägers dient eine solche Aussage nicht. Es besteht auch kein anderweitiger Grund, der im Wettbewerb der Parteien eine solchermaßen polemische Aussage rechtfertigen könnte. Hier setzt sich das Grundrecht des Klägers auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1 , Art. 12 Abs.1 GG ) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG ) durch.

IV. Die erste und letzte der im Antrag genannten Äußerungen erweisen sich auch nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG als unzulässig, die im Zuge der Novellierung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 und damit vor der Entscheidung über die Revision an die Stelle des § 4 Nr. 7 UWG aF getretenen ist.

Ein Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Rechtslage hinsichtlich der Herabsetzung von Mitbewerbern inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der bisherige § 4 Nr. 7 aF inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 4. November 2015, BT-Drs. 18/6571, S. 14). Die vorstehenden Ausführungen über den Verstoß der ersten und letzten im Antrag genannte Äußerung gegen § 4 Nr. 7 UWG aF (oben B III 2 und 7, Rn. 20 ff. und 73 ff.) begründen daher zugleich deren Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG .

V. Die Revision des Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und, weil der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden kann, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abweisung der Klage.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 , § 97 ZPO . Hierbei war auch eine Entscheidung über die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu treffen, weil diese wegen der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde des Beklagten nicht in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrensgebühren anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, GRUR 2011, 455 Rn. 54 = WRP 2011, 239).

Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, dass der Senat im Beschluss über die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 7. Mai 2015 dem Beklagten die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Kosten hat der Beklagte zu tragen, weil er im Umfang der Nichtzulassung der Revision unterlegen ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 17. Dezember 2015

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 57/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 65/13
Fundstellen
GRUR 2016, 9