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BGH - Entscheidung vom 31.03.2015

3 StR 584/14

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 584/14

DRsp Nr. 2015/7592

Unmöglichkeit einer Inbegriffsrüge bei der Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 261 StPO bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Feststellung der Unerreichbarkeit eines Zeugen im Freibeweis erfolgt und deshalb für eine Inbegriffsrüge kein Raum ist.

Normenkette:

StPO § 261 ;
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 22.05.2014