BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 390/11
DRsp Nr. 2015/3949
Unbegründetheit eines als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsmittels
Tenor
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2011, 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Normenkette:
ZPO § 321a;Gründe
Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung Bezug auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.
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