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BGH - Entscheidung vom 11.02.2015

5 StR 390/11

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 390/11

DRsp Nr. 2015/3949

Unbegründetheit eines als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsmittels

Tenor

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 18. November 2014 und 16. Januar 2015 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2011, 30. November 2011 und 10. Januar 2012 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die vom Verurteilten so bezeichneten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat nimmt auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung Bezug auf seine Beschlüsse vom 30. November 2011 und 10. Januar 2012.