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BGH - Entscheidung vom 19.05.2015

4 StR 576/14

Normen:
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 4 StR 576/14

DRsp Nr. 2015/10235

Unbegründetheit einer strafrechtlichen Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge unter Ziff. I.: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführer hätte unter den hier gegebenen Umständen auch zu der Frage vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil der Beschwerdeführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat; die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Essen, vom 07.07.2014