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BGH - Entscheidung vom 11.06.2015

1 StR 368/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2
ZAG § 31 Abs. 2
ZAG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2016, 715

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 368/14

DRsp Nr. 2015/14080

Unbegründetheit einer Revision im Rahmen des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2; ZAG § 31 Abs. 2; ZAG § 8 Abs. 1;

Gründe

Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.03.2014
Fundstellen
NStZ 2016, 715