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BGH - Entscheidung vom 12.03.2015

I ZR 99/14

Normen:
ZPO § 4

Fundstellen:
WRP 2015, 590

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen I ZR 99/14

DRsp Nr. 2015/6585

Unbeachtlichkeit von Abmahnkosten als Nebenforderungen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 4 ;

Gründe

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, [...]).

Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 20.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 207/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 87/13
Fundstellen
WRP 2015, 590