Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.03.2015

X ZR 79/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 305c Abs. 1
BGB § 307

BGH, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen X ZR 79/13

DRsp Nr. 2015/7145

Tatrichterliche Übergehung eines entscheidungserheblichen Vorbringen

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 28. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 ;

Gründe

I. Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (NJW 2015, 687) hat der Senat die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen und auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger geltend, die Entscheidung des Senats verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Die Gerichte sind verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von materiell-rechtlichen oder Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Vortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist (BVerfGE 60, 250 , 252; 69, 141, 142 f.; 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 11). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 14). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 , 146; BGHZ 173, 47 Rn. 31).

2. Der Senat hat kein Vorbringen übergangen, das nach seiner rechtlichen Beurteilung für die Revisionsentscheidung erheblich war oder sein konnte.

a) Der Kläger macht geltend, der Senat habe die gegenüber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorrangige Frage übergangen, ob die von der Beklagten gestellten Bedingungen in der weiten Auslegung des Berufungsgerichts als überraschende Klauseln zu qualifizieren seien, die nach § 305c Abs. 1 BGB schon nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt.

Der Senat ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen der Beklagten normierten Missbrauchstatbestand erfüllt hat, weil er einen Flug für einen Dritten gebucht hat, zu dem keine persönliche Beziehung bestand (Rn. 31). Bei dieser Ausgangslage ist es unerheblich, ob der Kläger das Prämienticket dem Begünstigten unmittelbar oder über seinen Vater hat zukommen lassen. Der Senat hatte deshalb keinen Anlass zu prüfen, ob Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen auch eine "mittelbare" Weitergabe von Prämiendokumenten erfasst. Selbst wenn diese Frage zu bejahen und eine Bestimmung dieses Inhalts als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen wäre, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verbots einer unmittelbaren Weitergabe.

b) Der Kläger meint ferner, der Senat hätte die Klauseln auch deshalb als überraschend im Sinne des § 305c BGB qualifizieren müssen, weil die Beklagte sich selbst nicht an die von ihr aufgestellte Bedingung halte, wonach Meilen nicht übertragbar seien. Damit ist eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht dargetan.

Der in der Revisionsbegründung angeführte und vom Kläger in der Revisionsverhandlung hervorgehobene Umstand, dass die Beklagte Partnerunternehmen die Möglichkeit bietet, "Meilen" bei ihr gegen Entgelt zu erwerben und als Verkaufsanreize einsetzen, ist für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich. Insbesondere ist die Beklagte nicht deshalb gehindert, ihr Leistungsversprechen gegenüber Kunden in der im Streitfall zu beurteilenden Weise auszugestalten, weil sie es Dritten gestattet, ein solches Leistungsversprechen mit eigenen Umsatzgeschäften zu verbinden.

c) Der Kläger rügt ferner, der Senat habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, wonach "Meilen" nicht nur in Form von Flugprämien eingelöst werden könnten. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.

Im Streitfall hat die Beklagte ihre Kündigung darauf gestützt, dass der Kläger ein Prämienticket für eine ihm nicht persönlich verbundene Person gebucht habe. Der Senat hatte deshalb die Frage zu klären, ob die Beklagte ihr Leistungsversprechen für den Fall der Inanspruchnahme einer Flugprämie in der gegebenen Weise ausgestalten darf. Für die Beurteilung dieser Frage ist unerheblich, ob die Beklagte ihren Kunden auch andere Prämien anbietet.

Vorinstanz: LG Köln, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 245/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 46/12