Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.09.2015

2 StR 292/15

Normen:
StGB § 27 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1
BtMG § 29a Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 2 StR 292/15

DRsp Nr. 2015/19112

Strafrahmenwahl bei der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Das Vorliegen eines gesetzlichen vertypten Strafmilderungsgrunds kann allein oder in Verbindung mit den sonstigen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles nahe legen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 27 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1 ; BtMG § 29a Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Strafrahmenwahl ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt.

Dabei hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass das Vorliegen eines gesetzlichen vertypten Strafmilderungsgrunds allein oder in Verbindung mit den sonstigen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falles nahe legen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271 , 272; Fischer, StGB , 60. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weiteren Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht nicht beachtet und nicht erkennbar erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds allein oder in Verbindung mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen kann.

Zwar hat die Strafkammer ihrer Strafzumessung den nach §§ 27 Abs. 2 , 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt. Der Senat vermag jedoch in Ansehung des Umstands, dass der Sonderstrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht, nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl gegebenenfalls zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.

Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2014