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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

5 StR 139/15

Normen:
StGB § 74

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 139/15

DRsp Nr. 2015/8657

Strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei Betäubungsmitteldelikten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Ausweislich der - allein maßgeblichen - schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.

Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch - dies mit Blick auf die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe - ausgewirkt hat.

Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die Einziehung des Pkw (§ 74 StGB ) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39).

Normenkette:

StGB § 74 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 11.09.2014