BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 139/15
Strafmildernde Berücksichtigung der Einziehung eines Pkws bei Betäubungsmitteldelikten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ausweislich der - allein maßgeblichen - schriftlichen Urteilsgründe ist Fall 8 der Anklage vom Schuldspruch mitumfasst.
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO würde das Urteil nicht beruhen, weil der Angeklagte sich zum einen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und zum anderen die Berücksichtigung der im Fall 8 der Anklage verkauften Betäubungsmittel sich weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch - dies mit Blick auf die im Fall 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe - ausgewirkt hat.
Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die Einziehung des Pkw (§ 74 StGB ) ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39).