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BGH - Entscheidung vom 11.05.2015

3 StR 115/15

Normen:
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 98
NStZ-RR 2015, 319

BGH, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 3 StR 115/15

DRsp Nr. 2015/10636

Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung

Zwar hat der Bundesgeirchtshof in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, es sei regelmäßig erforderlich, bei der Bemessung des Schmerzensgelds auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen; daran hält der 3. Strafsenat indes nicht mehr fest.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 265 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchdiebstahls" und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

1. Der Angeklagte ist des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 StGB ). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die Verwirklichung nicht nur der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch der des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen hat. Dies ist in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 4 StR 367/13, [...] Rn. 2).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2014 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin die Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt zu haben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 € zu zahlen, hat entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts auch über den anerkannten Betrag von 5.000 € hinaus Bestand. Zwar hat der Senat, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, es sei regelmäßig erforderlich, bei der Bemessung des Schmerzensgelds auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Daran hält der Senat indes nicht mehr fest (hierzu im Einzelnen Beschluss vom 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, [...]). Vor dem Hintergrund des festgestellten brutalen Vorgehens des Angeklagten - zwei Schläge gegen den Kopf der während des Einbruchsgeschehens überraschend heimkehrenden Nebenklägerin mit der stumpfen Seite der Axt - und der hierdurch hervorgerufenen erheblichen, zum Abbruch der Ausbildung führenden psychischen Beeinträchtigung der Nebenklägerin sieht der Senat auch keine besonderen Umstände, die das Landgericht zu einer Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten hätten drängen müssen.

Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350 , 351).

Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 21.11.2014
Fundstellen
NStZ 2015, 6
NStZ 2016, 98
NStZ-RR 2015, 319