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BGH - Entscheidung vom 17.09.2015

I ZB 59/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen I ZB 59/15

DRsp Nr. 2015/17956

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts; Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer 20 - vom 11. Mai 2015 und 28. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rechtsbeschwerden gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe als Beschwerdegericht, mit denen zum einen der Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Landgericht M. zurückgewiesen worden ist (Beschluss vom 11. Mai 2015) und zum anderen ein weiterer Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 17. Februar 2015 und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 als unzulässig verworfen worden sind (Beschluss vom 28. Mai 2015). Das Landgericht Karlsruhe hat in beiden Beschlüssen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.

Die durch eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2015 erfolgte Beschwerdeeinreichung ist unwirksam, weil die Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, [...]; Ball in Musielak/Voit, ZPO , 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).

Die Rechtsbeschwerden sind ferner nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 22/15
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 22/15