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BGH - Entscheidung vom 07.09.2015

IX ZB 51/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen IX ZB 51/15

DRsp Nr. 2015/17462

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Sie ist weder im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 213/14
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 16/15