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BGH - Entscheidung vom 20.08.2015

IX ZR 13/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen IX ZR 13/15

DRsp Nr. 2015/15617

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Juli 2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ) beigefügt.

Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Köln, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 431/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2/14