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BGH - Entscheidung vom 01.10.2015

III ZR 347/14

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen III ZR 347/14

DRsp Nr. 2015/17940

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO ) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den - unerheblichen - Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers ("als Antragstellerpartei") enthält, und für das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).

Normenkette:

ZPO § 321a;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 56/13
Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 176/13