BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen I ZA 6/15
DRsp Nr. 2015/21654
Statthaftigkeit des Antrags des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Fragen, die das Landgericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, sind durch den Senat inzwischen im Sinne des Gläubigers entschieden (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14).
Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 255/15
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1392/15
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