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BGH - Entscheidung vom 23.09.2015

I ZA 6/15

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen I ZA 6/15

DRsp Nr. 2015/21654

Statthaftigkeit des Antrags des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Fragen, die das Landgericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst haben, sind durch den Senat inzwischen im Sinne des Gläubigers entschieden (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14).

Vorinstanz: AG Mühldorf am Inn, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 255/15
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1392/15