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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

KVZ 26/15

Normen:
GWB § 66 Abs. 3 S. 1
GWB § 74 Abs. 4
GWB § 76 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen KVZ 26/15

DRsp Nr. 2015/19778

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts

Tenor

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Prozesskostenhilfeanträge vom 12. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 werden zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 66 Abs. 3 S. 1; GWB § 74 Abs. 4 ; GWB § 76 Abs. 5 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers sind unzulässig, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt erhoben (§§ 76 Abs. 5 , 66 Abs. 3 Satz 1 GWB ), noch Gründe für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB ) oder Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt sind.

Mangels Erfolgsaussicht in der Sache sind auch die Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 7/14 (V)