Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

IX ZB 80/15

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2
InsO § 7

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen IX ZB 80/15

DRsp Nr. 2015/21307

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; InsO § 7 ;

Gründe

Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2015 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Münster, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 68/12
Vorinstanz: LG Münster, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 504/15