Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

III ZA 39/15

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen III ZA 39/15

DRsp Nr. 2015/21177

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO ). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1669/05
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 682/15