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BGH - Entscheidung vom 30.07.2015

I ZA 7/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen I ZA 7/15

DRsp Nr. 2015/17388

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Nassall wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 12. Februar 2015 - 12 W 40/14) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; Zöller/Heßler, ZPO , 30. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 122/14
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 40/14