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BGH - Entscheidung vom 24.02.2015

IX ZA 6/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen IX ZA 6/15

DRsp Nr. 2015/5257

Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 425/12
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 335/12