BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 141/15
DRsp Nr. 2015/9238
Staffinden einer Tischberatung des Gerichts vor der Urteilsverkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 130
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