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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

5 StR 141/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 130

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 141/15

DRsp Nr. 2015/9238

Staffinden einer Tischberatung des Gerichts vor der Urteilsverkündung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 130