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BGH - Entscheidung vom 09.06.2015

3 StR 123/15

Normen:
AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2
StGB § 30 Abs. 2 3. Alt.
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 123/15

DRsp Nr. 2015/10634

Schuldspruchänderung i.R. der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot

Eine strafbare Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot (Iran-Embargo) liegt nicht vor, wenn die iranischen Geschäftspartner des Angeklagten ausschließlich im Iran gehandelt haben.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist

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in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo dient,

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in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu,

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des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für eine Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo dient.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB ; § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die iranischen, ausschließlich im Iran handelnden Geschäftspartner des Angeklagten kamen als Mittäter eines Embargoverstoßes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes zu der Tat bereiterklärt (§ 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB ).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.

Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des AWG an (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151).

Normenkette:

AWG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a); AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2; StGB § 30 Abs. 2 3. Alt.; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 10.12.2014