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BGH - Entscheidung vom 11.11.2015

IV ZR 402/14

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 2b)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
AVB § 24
AVB § 25
VVG § 176 Abs. 1
VVG § 178 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 526
VersR 2016, 241
r+s 2016, 307
r+s 2016, 401

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 402/14

DRsp Nr. 2016/422

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers von Beiträgen einer fondsgebundenen Rentenversicherung in Form eines steuerlich geförderten Basisrentenvertrags (sog. "Rürup-Rente"); Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Kündigung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 2b ); EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AVB § 24; AVB § 25; VVG § 176 Abs. 1 ; VVG § 178 Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.

Im Jahr 2007 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung in Form eines steuerlich geförderten Basisrentenvertrags (sog. "Rürup-Rente") ab. Die Parteien vereinbarten einen Jahresbeitrag von 18.000 €, der sich jährlich um 3% erhöhen sollte. Versicherungsbeginn war der 1. November 2007. Als Rentenbeginn ist der 1. November 2023 vorgesehen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Tarif "G. b. " (im Folgenden: "AVB") zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 5 Was leisten wir mit Erreichen des aktuellen Rentenbeginns? Welche Möglichkeiten haben Sie?

[...]

4 Rentenarten

[...]

b) Rente mit Hinterbliebenenabsicherung

[...] bezeichnen in diesen Versicherungsbedingungen Hinterbliebene den Ehegatten und Kinder im Sinne von § 10 Absatz 1 Ziff. 2b und § 32 Einkommensteuergesetz ( EStG ). Die Hinterbliebenenrente kann geleistet werden an

> Ehegatten in Form einer lebenslangen Leibrente und/oder > Kinder, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Berechtigung für einen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG besteht, [...]

[...]

§ 7 Was geschieht im Fall des Todes vor Rentenbeginn?

Im Falle Ihres Todes vor Rentenbeginn zahlen wir eine Hinterbliebenenrente an die/den von Ihnen benannte/n Hinterbliebene/en auf der Grundlage Ihres Gesamtguthabens, mindestens jedoch der Summe der eingezahlten Beiträge.

[...]

Sollten zum Zeitpunkt des Todes keine Hinterbliebenen vorhanden sein, entfällt der Anspruch auf eine Rente. Das Gesamtguthaben kann auch im Todesfall nicht als Kapitalleistung ausgezahlt oder an andere übertragen werden.

[...]

§ 25 Können Sie Ihren G. b. kündigen? Welche Rechtsfolgen hat eine Kündigung?

1 Kündigung

Sie können Ihren G. b. jederzeit vor Beginn der Rentenzahlungen kündigen. Wir behandeln die Kündigung Ihres G. b. mit laufenden Beiträgen als Beitragsfreistellung gemäß § 24. Bei Nichterreichen des in § 24 Absatz 1 genannten Mindestbetrags für die Beitragsfreistellung erlischt jedoch Ihr G. b. .

[...]

3 Keine Kapitalisierung und Auszahlung

Es besteht kein Anspruch auf einen Rückkaufswert. Das Anteilguthaben kann im Fall der Kündigung weder als Kapitalsumme noch in Form einer Rente vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres vorzeitig ausgezahlt werden.

Die Rückzahlung der von Ihnen geleisteten Beiträge können Sie auch nicht verlangen."

Die Klägerin zahlte die ersten beiden Jahresbeiträge. Im Sommer 2009 setzte sie sich mit der Beklagten wegen einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Verbindung, welche daraufhin die Versicherung mit Wirkung zum 1. November 2009 beitragsfrei stellte.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 36.540 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie hält zahlreiche Klauseln der AVB für intransparent und den Versicherungsnehmer unangemessen be nachteiligend. Ein Festhalten an dem Vertrag stelle für sie eine unzumutbare Härte dar.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinhei t an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es.

Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei einem Basisrentenvertrag im Hinblick auf die Regelungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 b ) EStG a.F. und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n.F. eingeschränkt werden kann, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung der von ihr bezahlten Versicherungsbeiträge verlangt, eine Kündigung des Versicherungsnehmers einen solchen Anspruch jedoch selbst dann nicht begründen kann, wenn sie nicht zur Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung, sondern zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses führt. Die in den AVB vorgenommene Modifikation der Kündigungsfolgen ist damit für das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin ohne Belang.

Soweit in den AVB die Zahlung eines Rückkaufswerts als Folge einer Kündigung ausgeschlossen ist, wirft die Rechtssache ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Insoweit ist bereits durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2011 ( IV ZR 255/10, VersR 2012, 302) geklärt, dass eine Regelung in einem Basisrentenvertrag, nach der die Kündigung nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts führt, wirksam ist (aaO Rn 11 ff.; ebenso OLG Köln VersR 2011, 101).

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg . Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch ein entsprechender Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Vertrags zu.

a) Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Klägerin führt unabhängig von der Regelung der Kündigungsfolgen in §§ 24, 25 AVB nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge.

aa) Die Kündigung des Versicherungsnehmers beendet nur seine Beitragszahlungspflicht (vgl. Brambach in HK- VVG , 3. Aufl. § 168 VVG Rn. 19; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 VVG Rn. 46; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 168 Rn. 18; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 168 VVG Rn. 19). Sie führt dagegen nicht dazu, dass die seitens der Vertragsparteien bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren wären, da sie das Versicherungsverhältnis nur für die Zukunft auflöst (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 354).

bb) Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin - wie die Revision meint - ein gesondertes Kündigungsrecht aus §§ 313 Abs. 3 Satz 2, 314 Abs. 1 BGB zugestanden hat, weil es die Beklagte ernsthaft und endgültig abgelehnt habe, das Versicherungsverhältnis zu zumutbaren anderen, dem Zweck des Versicherungsverhältnisses entsprechenden Bedingungen fortzuführen. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften hier vorliegen, würde eine hierauf gestützte Kündigung die Beklagte ebenfalls nicht zu einer Beitragsrückerstattung verpflichten.

b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung eines Rückkaufswerts verneint.

aa) Für einen solchen Anspruch fehlt es unabhängig von der Modifikation der Kündigungsfolgen in den §§ 24, 25 AVB an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 1 , 178 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), die nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 EGVVG für den Versicherungsvertrag der Klägerin noch Anwendung finden, nicht erfüllt.

§ 176 Abs. 1 VVG a.F. sieht unter anderem vor, dass der Versicherer im Kündigungsfall den Rückkaufswert zu erstatten hat, wenn eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist. Auf eine hiervon zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer gemäß § 178 Abs. 1 VVG a.F. nicht berufen.

Diese Regelungen sind hier aber nicht einschlägig, weil es sich bei der Versicherung der Klägerin nicht um eine Kapitalversicherung handelt, bei der die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall in der einmaligen Zahlung eines Kapitalbetrages besteht (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 34; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vor § 159 Rn. 10). Vielmehr sieht der Vertrag der Parteien in jedem Fall ausschließlich eine Rentenzahlung der Beklagten vor (vgl. § 1 Ziff. 3 Satz 1, § 5 Ziff. 3, § 7 Abs. 5 Satz 2 AVB).

Die gesetzliche Pflicht zur Auskehrung eines Rückkaufswerts gemäß den §§ 176 Abs. 1 , 178 Abs. 1 VVG a.F. setzt zudem - ebenso wie nach den §§ 169 Abs. 1 , 171 Satz 1 VVG in der derzeit geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) - voraus, dass der Versicherer nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags in jedem Fall leistungspflichtig ist (zum neuen Recht: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 169 Rn. 12; Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 169 Rn. 21; zum alten Recht: Schwintowski in BK- VVG , § 176 Rn. 7; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 176 Rn. 2). Auch daran fehlt es hier.

Zwar sieht § 7 Abs. 1 AVB vor, dass die Beklagte im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers vor Rentenbeginn nicht ohne weiteres von ihrer Leistungspflicht frei wird. Die dort geregelte Rentenzahlung setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer Hinterbliebene hinterlässt. Als Hinterbliebene in diesem Sinne sind gemäß § 5 Ziff. 4 Buchst. b Satz 3 und 4 AVB nur der Ehegatte und Kinder anzusehen, für die ein Kindergeldanspruch oder eine Berechtigung für einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht. Sind nach dem Tode des Versicherungsnehmers keine solchen Personen vorhanden, entfällt die Leistungspflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 5 AVB ersatzlos. Der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ist damit nicht gewiss.

bb) Aus diesem Grunde bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§ 24, 25 AVB mit dem darin enthaltenen klauselmäßigen Ausschluss eines Anspruchs auf einen Rückkaufswert nach Kündigung. Die Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

(1) Zunächst wahrt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB .

Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13, VersR 2015, 318 Rn. 23).

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Bei den Regelungen zur Kündigung des Versicherungsnehmers in § 25 Ziff. 3 AVB findet sich unmittelbar unter der Zwischenüberschrift "Keine Kapitalisierung und Auszahlung" die Bestimmung, dass kein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe. Darüber hinaus finden sich an anderen Stellen der AVB, die sich mit einem Ausschluss oder der Beendigung der Rentenzahlung an den Versicherungsnehmer befassen, eindeutige Klauseln, nach denen eine Kapitalauszahlung ausscheidet (§ 4 Ziff. 5, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 24 Ziff. 1 Satz 4 und 5, § 26 Ziff. 5 AVB). Dem Versicherungsnehmer wird damit in der gebotenen Klarheit vor Augen geführt, dass er im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung keinen Rückkaufswert erhalten wird.

(2) Die Klausel schränkt auch keine wesentlichen Recht e und Pflichten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ).

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist eine Begrenzung vielmehr erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18 m.w.N. und ständig). Dies ist hier ni cht der Fall.

(a) Zwar geht es dem Versicherungsnehmer bei Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung neben der Abdeckung des versicherten Risikos in der Regel maßgeblich auch darum, die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren und im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung an den dadurch gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2012 - IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 16).

Dies ist bei einem Basisrentenvertrag aber anders. Bei diesem steht für den Versicherungsnehmer die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Vordergrund, den er jedoch nicht erlangen kann, ohne dass sein Interesse an der Verfügbarkeit über sein individuelles Vorsorgekapital zurücktritt:

Die staatliche Förderung soll nur solchen Vorsorgeprodukten zuteilwerden, bei denen die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist (vgl. Begründung zum Alterseinkünftegesetz, BR Drucks. 2/04 S. 56). Um dies zu gewährleisten, setzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ursprünglichen Fassung nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 wie § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung u.a. voraus, dass die Ansprüche aus dem Basisrentenvertrag nicht kapitalisierbar sind (Blümich/Hutter, 127. Aufl. § 10 EStG Rn. 195). Dem würde es widersprechen, wenn dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Auszahlung des angesparten Vorsorgevermögens eröffnet wäre.

Die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung als Kündigungsfolge gefährdet deshalb nicht das Erreichen des Vertragszwecks, sondern stellt ihn vielmehr sicher.

(b) Damit widerspricht die vertragliche Regelung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht der gesetzlichen Gewährleistung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 168 Abs. 1 , § 171 Satz 1 VVG n.F. und § 165 Abs. 1 , § 178 Abs. 1 VVG a.F.

Die Regelung in § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB, dass eine Kündigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer als Beitragsfreistellung behandelt wird, enthält im Falle eines Basisrentenvertrags gerade keine von diesen gesetzlichen Bestimmungen nachteilige Abweichung für den Versicherungsnehmer, weil seine Kündigung ohne eine entsprechende Bestimmung - wie bereits aufgezeigt - dazu führen würde, dass seine Beitragspflicht endete, aber auch sein bis dahin angespartes Vorsorgekapital unwiederbringlich für ihn verloren wäre. Da ihm kein Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufswerts erwachsen kann, verfielen die seinem Vertrag gutgeschriebenen Beitragsteile nebst den hieraus erzielten Erträgen zugunsten der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. BMF, Schreiben vom 24. Februar 2005, BStBl. I 2005, 429 Rn. 15, 17; Goverts/ Knoll, DStR 2005, 946, 949; Hasse, VersR 2007, 277, 284; allgemein zur Leibrentenversicherung ohne Rückkaufswert: Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 169 VVG Rn. 43). Dagegen sieht § 25 Ziff. 1 Satz 2 AVB vor, dass der Versicherungsnehmer im Kündigungsfall seinen Versicherungsschutz grundsätzlich behält, ohne zu einer weiteren Prämienzahlung verpflichtet zu sein. Die Zuordnung der seinem Vertrag zugeteilten Fondsanteile wird nicht aufgehoben.

c) Der Klägerin steht schließlich kein Prämienrückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind und ein Festhalten an dem Vertrag, dessen Inhalt sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften richtet oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1992 - IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 , 98 f.; vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn. 14), für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte begründet (MünchKomm -BGB/ Basedow, 6. Aufl. § 306 BGB Rn. 31; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 306 BGB Rn. 42).

Da sich die Unzumutbarkeit somit aus dem nach Maßgabe des § 306 Abs. 2 BGB geänderten Vertragsinhalt ergeben muss, ist der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte nicht bereit sei, die von der Klägerin beanstandeten Klauseln der AVB auf ein erträgliches, rechtmäßiges Maß zurückzuführen, unerheblich.

Vielmehr kommt es darauf an, welchen Inhalt der Versicherungsvertrag im Falle der Unwirksamkeit der von der Klägerin angeführten Klauseln hätte. Dass sich bei Geltung der gesetzlichen Vorschriften an Stelle der von der Klägerin gerügten Klauseln eine unzumutbare Härte für sie ergäbe, hat sie nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat nimmt hierzu ergänzend auf die zutreffenden Bewert ungen im Berufungsurteil Bezug.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 481/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 88/13
Fundstellen
BFH/NV 2016, 526
VersR 2016, 241
r+s 2016, 307
r+s 2016, 401