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BGH - Entscheidung vom 11.11.2015

IV ZR 117/15

Normen:
VVG § 5a
VVG § 8 Abs. 5 S. 4
VAG § 10a
BGB § 242

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 117/15

DRsp Nr. 2016/2417

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Ausschluss des Bereicheungsanspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens; Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a; VVG § 8 Abs. 5 S. 4; VAG § 10a; BGB § 242 ;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine Broschüre, welche die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG ) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt.

D. VN zahlte ab September 1996 zunächst regelmäßig die Prämien. Nachdem er ab März 1999 in Beitragsrückstand geraten war und auf Erinnerung und Mahnung nicht reagiert hatte, erklärte der Versicherer unter dem 24. August 1999 die Kündigung wegen Beitragsrückständen. Da d. VN die rückständigen Beiträge nicht ausglich, rechnete der Versicherer mit Schreiben vom 3. September 1999 das Versicherungsverhältnis ab und kündigte die Auszahlung des Rückkaufswertes an. Daraufhin bat d. VN um Rücknahme der Kündigung sowie Unterbrechung der Versicherung für ein Jahr. Hiermit erklärte sich der Versicherer einverstanden. Im August 2000 bat der Versicherer d. VN um eine Erklärung hinsichtlich der Fortführung des Vertragsverhältnisses. Mangels Reaktion d. VN schickte der Versicherer ihm im November 2000 einen Verrechnungsscheck i.H. des Rückkaufswertes gemäß der Abrechnung. D. VN übersandte per Fax eine Wiederherstellungserklärung und fügte hinzu, dass der Scheck nicht eingelöst werde. Der Versicherer übersandte d. VN mit Datum vom 30. November 2000 einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Nachdem der Versicherer erfahren hatte, dass der Scheck doch eingelöst worden war, forderte er den Rückkaufswert zurück. D. VN wurde zur Rückzahlung verurteilt und hatte kurz vorher den Rückkaufswert zurückgezahlt.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG , hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert au s.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 11.589,42 €.

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Mangels wirksamer Widerspruchsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Jahresfrist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei es jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf einen etwaigen Anspruch zu berufen. Ein Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. sei verfristet. Die 1996 erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen.

Die Rücknahme der Kündigung der Beklagten auf Ersuchen d. VN sei als Neuabschluss des Versicherungsvertrages nach dem Antragsmodell zu bewerten. Anderenfalls hätte d. VN über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt werden müssen. Das Rücktrittsrecht sei gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. jedoch einen Monat nach Zahlung der ersten Folgeprämie nach dieser Vereinbarung erloschen.

Einem Bereicherungsanspruch stehe jedenfalls § 242 BGB entgegen. Einem VN, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten habe, sei nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Damit komme es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Lebensversicherungsrichtlinien vereinbar sei, nicht entscheidungserheblich an. Dies gelte auch für einen Anspruch nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F., selbst dann, wenn - wie nicht - mangels ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht ein ewiges Rücktrittsrecht bestünde. Hier lägen besonders gravierende Umstände vor, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten . Aufgrund der Kündigung, die durch Beitragsrückstände veranlasst gewesen sei, sei der Vertrag zunächst abgewickelt worden; d. VN habe den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechung eingelöst und erst später den Betrag an den Versicherer zurückgeführt. Er habe durch sein Bemühen um die Wiederinkraftsetzung des Vertrages dem Versicherer deutlich gemacht, dass er den Vertrag unbedingt habe fortsetzen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, als er über alle Vertragsmodalitäten voll informiert gewesen sei. Der Versicherer habe deshalb darauf vertrauen können, dass der Vertrag durchgeführt werden solle und nicht mit einem Rücktritt oder einem Widerruf rechnen müssen. Bei dieser Sachlage stelle sich der gleichwohl erklärte Widerspruch/Widerruf als grob widersprüchliches Verhalten dar.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht, auf welche es ankomme, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob bei einer Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerrufs/Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen seien und ob eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe.

1. Die erstgenannte Frage ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 ( IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) hat der Senat entschieden, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, richtl inienkonform einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Für das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten als für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist allein, dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegenüber der vom Senat zuvor beanstandeten Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 22). Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, VersR 2014, 225) hinreichend geklärt.

2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist, selbst wenn eine etwa erforderliche Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. unterblieb. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat besonders gravierende Umstände genannt, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Es hat berücksichtigt, dass der Vertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung zunächst abgewickelt worden war und d. VN den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte und erst auf die Klage des Versicherers diesem den Betrag zurückzahlte. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts machte d. VN durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war er durch die 1996 erteilte, umfassende Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert. Der Versicherer konnte deshalb darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal d. VN nicht erkennen ließ, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte.

Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den gleichwohl später erklärten Widerspruch und Rücktritt als grob widersprüchliches Verhalten werten.

Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen nicht beanspruchen, weil sie - unterstellt - dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchs - und Rücktrittsrecht erteilt habe, greift dies im Streitfall nicht. Die Treuwidrigkeit knüpft nach den rechtsfehlerfreien - und angesichts der besonderen Fallumstände überzeugenden - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die jahrelange Prämienzahlung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.

3. Aus den genannten Gründen hat die Revision keine Aussicht aufErfolg.

Das Berufungsurteil weist keine Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit sich die Revision zusätzlich darauf beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei dem Kläger im Jahr 1996 keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Die Belehrung in der Verbraucherinformation ist - was die Revision nicht in Zweifel zieht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, konnte d. VN die in der Widerspruchsbelehrung erwähnte "Überlassung der ... für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformation" ohne weiteres so verstehen, dass es auf die Verbraucherinformation ankam, die er laut dem rechts neben der Belehrung abgedruckten Hinweis "gemäß § 10a , Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG )" auf den nachfolgenden Seiten erhielt.

Vorinstanz: LG München I, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 16184/13
Vorinstanz: OLG München, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1381/14