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BGH - Entscheidung vom 22.07.2015

IV ZR 97/14

Normen:
VVG a.F. § 5a
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.

BGH, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 97/14

DRsp Nr. 2015/14466

Rückzahlungbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Voraussetzungen für ein Zustandekommen eines Versicherungsvertrages; Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.219,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN unstreitig den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG ) und eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.

D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 8.183,66 €. Mit Schreiben vom September 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer kündigte in der Folge den Vertrag wegen Beitragsrückständen und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 7.219,60 €.

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsche idungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maß stäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum Widerspruch im Jahr 2011 knapp sieben Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 22. Juli 2015

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 7/13