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BGH - Entscheidung vom 05.08.2015

2 StR 253/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 StR 253/15

DRsp Nr. 2015/16525

Revisionsrechtliche Nachprüfung eines Urteils bzgl. des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Tatgericht hat es zwar versäumt, konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten in drei Fällen umgesetzten Amphetaminöls zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 ). Der Senat vermag aber mit Rücksicht auf die aus dem Öl hergestellten erheblichen Mengen von Amphetaminpaste auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch und angesichts der maßvoll verhängten Einzelstrafen den Strafausspruch gefährdet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 30.03.2015