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BGH - Entscheidung vom 28.07.2015

V ZB 157/14

Normen:
AufenthG § 62a Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen V ZB 157/14

DRsp Nr. 2015/14474

Rechtsverletzung eines Betroffenen durch Haftanordnung und Aufrechterhaltung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 und der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Düsseldorf auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62a Abs. 1 ; RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 621 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.

Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch2 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 11/14
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 399/14