Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.01.2015

III ZR 211/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen III ZR 211/14

DRsp Nr. 2015/3534

Rechtsmittel gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers sowie seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 werden zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai 2014 - 4 U 178/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 240.500 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2014, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Gehörsrüge des Klägers und seine Gegenvorstellung.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie vom Kläger persönlich und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 2 f und vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2). Sie hat jedoch ebenso wie die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt. Der Senat bleibt im Übrigen auch in der Sache bei seiner Auffassung, dass aus den Gründen des Beschlusses vom 27. November 2014 die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Soweit das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verstehen sein sollte, hat dieser Antrag keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden muss (§ 236 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3, § 544 ZPO ), liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 233 Satz 1 ZPO ) nicht vor.

Vorinstanz: LG Hof, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 617/12
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 178/13