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BGH - Entscheidung vom 13.05.2015

IX ZA 10/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen IX ZA 10/15

DRsp Nr. 2015/10712

Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Dezember 2014 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2015 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2561/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2159/14