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BGH - Entscheidung vom 27.10.2015

II ZR 13/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen II ZR 13/15

DRsp Nr. 2015/20844

Rechtfertigung der Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Januar 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 17.930,99 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Auf Antrag des Klägers, der mit einem Geschäftsanteil von 11.600 DM an der beklagten GmbH beteiligt ist, wurden vier, sich in der Sache mit dem Ausschluss des Klägers und dessen Umsetzung befassende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. August 2013 für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Streitwert wurde vom Berufungsgericht auf 17.930,99 € festgesetzt.

2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, [...] Rn. 7 mwN).

b) Die Beschwerde hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, [...] Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, [...] Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, [...] Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, [...] Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, Magazindienst 2015, 415 Rn. 5; Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).

c) So liegt der Fall hier: Der Kläger hatte den vorläufigen Streitwert mit 16.000 € angegeben; für jeden Beschluss 4.000 €. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils schrieb der Vorsitzende an die Parteien: "In pp ist beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 17.930,99 € festzusetzen (je 4.000 € für den ersten, dritten und vierten angegriffenen Gesellschafterbeschluss und 5.930,99 € (= 11.600,- DM) für den zweiten angegriffenen Gesellschafterbeschluss). Entgegenstehendes bitte ich binnen von 2 Wochen mitzuteilen." Nachdem eine Reaktion der Parteien auf die Verfügung ausblieb, setzte das Landgericht den Streitwert endgültig auf 17.930,99 € fest. In der Berufungsbegründung regten die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung des Streitwerts an. Angaben, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerechtfertigt hätten, machten sie nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz nach Anhörung der Parteivertreter auf 17.930 € festgesetzt. Nach der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte die Zulassung der Revision. Einwendungen zum Streitwert erhob sie nicht, abweichende Angaben hat sie keine gemacht.

Die Beschwerde ist nach diesem Prozessverlauf gehindert, mit bisher nicht in den Prozess eingeführten Tatsachenbehauptungen zum Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers und zur Höhe seiner Abfindung die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren bzw. nicht gemachte Angaben erstmals einzuführen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 60/13
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 317/14