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BGH - Entscheidung vom 28.10.2015

IV ZR 259/14

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 259/14

DRsp Nr. 2015/20102

Prämienrückerstattungsanspruch hinsichtlich geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Juni 2014 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.966,87 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.

Diese wurden aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. VN mit dem jeweiligen Versicherungsschein, der die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( VAG ). Im Jahre 2009 kündigte sie beide Verträge zum 1. Dezember 2009 und der Versicherer zahlte den jeweiligen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erklärte d. VN hinsichtlich beider Verträge den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des jeweils gezahlten Rückkaufswerts.

Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Die Versicherungsverträge seien wirksam zustande gekommen. Die erforderlichen Widerspruchsbelehrungen seien ordnungsgemäß erteilt worden. Sie seien drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen europäische Richtlinien.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der Versicherungsverträge sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine formell ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Widerspruchsbelehrungen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, musste der Begriff der "Textform" in den Widerspruchsbelehrungen nicht erläutert werden (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge auf deren angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach jeweils ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, die Verträge ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf deren Bestand vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der Verträge Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst äben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertragsschluss 2006 ungenutzt. D. VN zahlte bis einschließlich November 2009 drei Jahre die Versicherungsprämien. Sie ließ dann nochmals fast zwei Jahre vergehen, bis sie vom Versicherer die Herausgabe der Versicherungsunterlagen verlangte, um die Möglichkeit eines Widerspruchs zu prüfen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits im Jahre 2006 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lasse n, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.

Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Verkündet am: 28. Oktober 2015

Vorinstanz: AG Köln, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 583/12
Vorinstanz: LG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 37/13