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BGH - Entscheidung vom 28.01.2015

1 StR 564/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 1 StR 564/14

DRsp Nr. 2015/4501

Offenkundiger Zählfehler eines Schuldspruchs im Hinblick auf tatmehrheitlich begangene Diebstähle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 2014 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in drei tatmehrheitlichen Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen und des Diebstahls mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Aufgrund der Urteilsfeststellungen (UA S. 48 f.) ist davon auszugehen, dass der Angeklagte entgegen dem Urteilstenor neben den weiteren dort aufgeführten Straftaten nur des Diebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen (nicht in sechs tatmehrheitlichen Fällen) schuldig ist. Wie bereits die Strafkammer in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, leidet der Schuldspruch insoweit an einem offenkundigen Zählfehler, welcher auf die Revision des Angeklagten berichtigt werden kann. Mit Blick auf die Vielzahl der begangenen und abgeurteilten Straftaten, bei denen die begangenen Bandendiebstähle und Körperverletzungen besonders ins Gewicht fielen, kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer bei rechtsfehlerfreier Annahme von nur fünf tatmehrheitlichen Fällen des Diebstahls auf eine geringere Einheitsjugendstrafe als drei Jahre und drei Monate erkannt hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;