BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 372/14
Notwendigkeit des Vorbringens neuer und eigenständiger Verletzungen bei der Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635 ). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wie derholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.