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BGH - Entscheidung vom 22.07.2015

IV ZB 20/15

Normen:
FamFG § 10 Abs. 4 S. 1
FamFG § 70 Abs. 1
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV ZB 20/15

DRsp Nr. 2015/14327

Notwendigkeit der Zulassung für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG ) und kein Fall gegeben ist, in dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FamFG ); im Übrigen sind die Beschwerden nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG ).

Normenkette:

FamFG § 10 Abs. 4 S. 1; FamFG § 70 Abs. 1 ; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 155/15