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BGH - Entscheidung vom 17.09.2015

AnwZ (Brfg) 9/15

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 9/15

DRsp Nr. 2015/18159

Niederschlagung der Gerichtskosten bei einem auf Ruhen der Rechtsanwaltszulassung gerichteten Verfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, weil der Senat unrichtig entschieden habe.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Es sind keine Gerichtskosten angefallen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind vielmehr Folge des Zulassungsantrags. Überdies dient § 21 GKG nicht dazu, das Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien neu aufzurollen und erneut über die bereits beschiedenen Sachanträge zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06, BGH-Report 2009, 844 Rn. 9). Auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG - Nichterhebung von Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse - kann sich der Kläger als Rechtsanwalt, der in eigener Sache klagt, ebenfalls nicht berufen. Dass das Geburtsdatum des Klägers im Beschluss vom 13. Juli 2015 unrichtig wiedergegeben ist, hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss gehabt.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: AnwGH Bremen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 2/14