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BGH - Entscheidung vom 11.11.2015

5 StR 453/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 5 StR 453/15

DRsp Nr. 2015/20730

Nichzulassung einer Revision im Fall eines schweren Rauben mit gefährlicher Körperverletzung

Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestand ist in der Urteilsformel als "räuberische Erpressung" zum Ausdruck zu bringen.

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

2.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch ist in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Weise zu ändern:

Das Landgericht hat in der Urteilsformel unter anderem die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 253 Abs. 4 StGB zum Ausdruck gebracht. Aus den Urteilsfeststellungen und den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der rechtlichen Würdigung geht indes hervor, dass die Angeklagten insoweit einen Qualifikationstatbestand verwirklicht haben. Dies ist in der Urteilsformel entsprechend der gesetzlichen Überschrift des § 250 StGB als räuberische Erpressung" zu bezeichnen (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ; vgl. LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 255 Rn. 15; MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 80).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.06.2015