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BGH - Entscheidung vom 26.03.2015

VII ZR 355/13

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen VII ZR 355/13

DRsp Nr. 2015/7388

Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 4.235,79 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Januar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Eilenburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1267/09
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 223/10