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BGH - Entscheidung vom 15.04.2015

VI ZR 145/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VI ZR 145/13

DRsp Nr. 2015/7690

Nichterforderlichkeit der Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags durch die Gerichte

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3192/10
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1953/11