BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VI ZR 145/13
Nichterforderlichkeit der Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags durch die Gerichte
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.