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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

XI ZA 18/14

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen XI ZA 18/14

DRsp Nr. 2015/8854

Nichtbestehen von Ansprüchen aus einem Darlehensvertrag nach erfolgtem wirksamen Widerruf

Tenor

Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät ... beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, [...] Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, [...] Rn. 4 f.)

Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten ...

zu

zahlen.

Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten ...

zu zahlen.

Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 512/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 172/13