BGH, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 2 ARs 418/14
DRsp Nr. 2015/5697
Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Anspruchs auf Nachholung
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) wird zurückgewiesen.
Normenkette:
StPO § 33a;Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
Vorinstanz: OLG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 254/14
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