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BGH - Entscheidung vom 15.06.2015

5 StR 197/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
WaffG § 1 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ 2015, 529
NStZ-RR 2015, 6

BGH, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 197/15

DRsp Nr. 2015/11120

Nachweis einer Strafbarkeit wegen Führens eines verbotenen Gegenstands in Form eines eines Schlagrings

1. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit.2. Übt der Täter aber die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie.3. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; WaffG § 1 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz und Führen einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

"Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen 'Waffe' nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG , § 52 Rdn. 95 mwN). Übt der Täter aber - wie hier - die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Ziffer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388). Daran fehlt es hier.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Strafe - deren Zumessung sich im Übrigen im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes hält - erkannt hätte."

Dem stimmt der Senat zu und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 05.02.2015
Fundstellen
NStZ 2015, 529
NStZ-RR 2015, 6