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BGH - Entscheidung vom 12.08.2015

III ZB 63/15

Normen:
GKG Kostenverzeichnis
GKG-KV

BGH, Beschluss vom 12.08.2015 - Aktenzeichen III ZB 63/15

DRsp Nr. 2015/15351

Nachprüfbarkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. März 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG Kostenverzeichnis ; GKG -KV;

Gründe

Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg.

Über sie entscheidet gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, [...] Rn. 3 ff).

Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Kostenansatz in Höhe von 240 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegten Rechtsbeschwerden eine Festgebühr von 120 € angefallen, so dass der Kostenansatz von 240 € richtig ist.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 5137/14
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 6540/14