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BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

AnwZ (Brfg) 34/15

Normen:
VwGO § 92 Abs. 2
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/15

DRsp Nr. 2015/20662

Kostentragung bei Einstellung des Zulassungsverfahrens wegen Rücknahme des Antrags

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 2 ; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 , Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin.

Vorinstanz: AnwGH Baden-Württemberg, vom 25.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 20/2014 II