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BGH - Entscheidung vom 06.08.2015

3 StR 147/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen 3 StR 147/15

DRsp Nr. 2015/16651

Klarstellung und Ergänzung des Urteils im Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Grundurteile

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Adhäsionsausspruch wie folgt hinsichtlich der beiden Grundurteile klargestellt und zudem ergänzt:

a)

Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin K. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 gegen 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

b)

Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin G. gegen den Angeklagten auf Grund der am 21. Mai 2014 nach 22.00 Uhr in der in V. zu ihrem Nachteil verübten Straftat ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird auch von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin G. abgesehen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 17.12.2014