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BGH - Entscheidung vom 05.10.2015

NotZ 1/15

Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
GVG § 17a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 05.10.2015 - Aktenzeichen NotZ 1/15

DRsp Nr. 2015/18959

Instanzielle Zuständigkeit bei der Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 €.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 (einschließlich Hilfsantrag) und 4 den Rechtsweg zum Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Landgericht München I verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ).

Die Beschwerde des Klägers wäre auch nicht als "außerordentliche" Beschwerde zulässig. Dafür ist jedenfalls seit der Neuregelung des Rechts der Beschwerde und der Gehörsrüge kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636 ; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 5 B 192/06, [...] Rn. 3).

Vorinstanz: OLG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Not 2/14