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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

V ZB 127/14

Normen:
FamFG § 62
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen V ZB 127/14

DRsp Nr. 2015/17006

Haftanordnung unter Verletzung des § 62a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG )

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Gießen vom 20. Februar 2014 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. Juni 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 ; RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.2 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Gießen, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 58 XIV 2/14
Vorinstanz: LG Gießen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 86/14