BGH, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 126/15
DRsp Nr. 2015/7574
Gesamtschuldnerische Haftung der Mitangeklagten im Adhäsionsausspruch
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In den Adhäsionsaussprüchen wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitangeklagten Qu. haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.09.2014
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