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BGH - Entscheidung vom 13.04.2015

5 StR 126/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 5 StR 126/15

DRsp Nr. 2015/7574

Gesamtschuldnerische Haftung der Mitangeklagten im Adhäsionsausspruch

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In den Adhäsionsaussprüchen wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitangeklagten Qu. haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.09.2014