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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

1 StR 368/14

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 1 StR 368/14

DRsp Nr. 2015/17279

Geltendmachung einer Abweichnung des Senats hinsichtlich der Funktionsweise des EC-CashTerminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Verfallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentlichen geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC-CashTerminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgewichen.

2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergangen, noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen.

Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der Kunden erst einige Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC-CashTerminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das EC-Cash-Terminal über das Rechenzentrum der La. AG an die Kopfstellen der Banken auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beanstandungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 18.03.2014